Wann muss ich in Münster Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf zahlen?

Kurzantwort: Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung mit Gewinn, kann dieser als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG einkommensteuerpflichtig sein. Nach Ablauf der Frist bleibt der Gewinn grundsätzlich steuerfrei. Das gilt auch innerhalb der zehn Jahre, wenn Sie die Immobilie durchgehend selbst bewohnt haben oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Für die Frist zählen im Regelfall die beiderseits bindenden notariellen Kaufverträge, nicht Schlüsselübergabe oder Grundbuchumschreibung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der bindende Vertrag setzt den Stichtag. Beim üblichen Immobilienkauf sind die notariell beurkundeten Verpflichtungsgeschäfte ausschlaggebend. Zahlung, Besitzübergang und Eigentumsumschreibung bestimmen die Zehnjahresfrist nicht.
  • Einen pauschalen Spekulationssteuersatz gibt es nicht. Der steuerpflichtige Gewinn fließt in die tarifliche Einkommensteuer ein. In Nordrhein-Westfalen kommen bei Kirchensteuerpflicht grundsätzlich 9 Prozent Kirchensteuer auf die Einkommensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag hinzu.
  • Eigennutzung kann die Steuerpflicht vorzeitig ausschließen. Für die Drei-Kalenderjahre-Alternative kann ein zusammenhängender Zeitraum von einem Jahr und zwei Tagen ausreichen, wenn das gesamte mittlere Kalenderjahr umfasst ist.
  • Frühere Abschreibungen wirken beim Verkauf nach. In Anspruch genommene AfA mindert die steuerlichen Anschaffungskosten und vergrößert dadurch den errechneten Veräußerungsgewinn.

Warum die „Spekulationssteuer“ keine eigene Steuerart ist

Der gebräuchliche Name kann in die Irre führen. Das Gesetz erhebt keine gesonderte Steuer mit einem festen Prozentsatz. Es ordnet Gewinne aus bestimmten privaten Verkäufen den sonstigen Einkünften zu. Ein steuerpflichtiger Immobiliengewinn erhöht daher das zu versteuernde Einkommen des Verkaufsjahres und wird nach dem persönlichen Tarif behandelt.

Für 2026 sieht § 32a EStG eine Tarifzone von 42 Prozent ab 69.879 Euro und von 45 Prozent ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen vor. Diese Werte sind keine Pauschalsätze für den gesamten Gewinn. Einkommen, Veranlagungsart, Splitting und weitere Abzüge beeinflussen die tatsächliche Belastung. Wer gedanklich mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer für Kapitalerträge rechnet, setzt deshalb am falschen Steuersystem an.

Auch das Verkaufsjahr ist nicht nebensächlich. Ein hoher Veräußerungsgewinn kann Teile des Einkommens in eine höhere Tarifzone verschieben. Eine belastbare Berechnung braucht folglich die gesamte steuerliche Situation und nicht nur Kaufpreis und Verkaufspreis.

Die Zehnjahresfrist richtig bestimmen

Für Anschaffung und Veräußerung kommt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich darauf an, wann beide Vertragsseiten ihre bindenden Verpflichtungserklärungen abgegeben haben. Bei einem normalen Grundstücksverkauf ist das der notarielle Kaufvertrag. Die spätere Fälligkeit des Kaufpreises, der wirtschaftliche Übergang und die Eintragung im Grundbuch verschieben diesen steuerlichen Stichtag nicht.

Ein Beispiel macht das Risiko sichtbar: Wurde der Erwerb am 12. September 2016 beurkundet, sollte ein geplanter steuerfreier Verkauf nicht anhand des Einzugsdatums terminiert werden. Eine Beurkundung noch innerhalb des Zehnjahreszeitraums kann die Steuerpflicht auslösen. Weil Fristberechnung und besondere Vertragsklauseln rechtliche Details enthalten, sollte der sichere erste Termin außerhalb der Frist individuell bestätigt werden. Wenige Tage können bei einem hohen Gewinn einen erheblichen Unterschied ausmachen.

Mehrere typische Sonderlagen verlangen einen eigenen Blick:

  • Erbschaft: Der Erbfall beginnt für § 23 EStG keine neue Anschaffungsfrist. Entscheidend ist grundsätzlich, wann die verstorbene Person das Objekt angeschafft hatte.
  • Schenkung: Auch der unentgeltliche Erwerb setzt die Frist nicht neu in Gang. Die Anschaffung des Rechtsvorgängers wird dem Beschenkten zugerechnet.
  • Entgeltlich hinzugekaufter Anteil: Für den neu erworbenen Miteigentumsanteil kann eine eigene Frist laufen. Das ist etwa bei einer Auseinandersetzung nach Trennung oder Erbfall relevant.
  • Selbst errichtetes Gebäude: Bei einem innerhalb der Frist bebauten Grundstück werden Gebäude und Außenanlagen in die gesetzliche Betrachtung einbezogen. Das Erwerbsdatum des Grundstücks bleibt deshalb zentral.
  • Besondere Bindungs- oder Genehmigungslagen: Ein Angebot, eine Annahme zu verschiedenen Zeitpunkten oder ein genehmigungsbedürftiger Vertrag kann vom einfachen Standardfall abweichen. Hier reicht eine bloße Gegenüberstellung zweier Urkundendaten nicht immer aus.

Läuft die Frist in absehbarer Zeit ab, kann die Vermarktung bereits vorbereitet werden. Der bindende Verkaufsvertrag darf aber nicht versehentlich zu früh zustande kommen. Ein späterer Besitzübergang oder eine nachgelagerte Zahlung heilt einen innerhalb der Frist geschlossenen Vertrag grundsätzlich nicht.

Eigennutzung als wichtigste Ausnahme innerhalb der Frist

  • 23 EStG kennt zwei selbstständige Wege: Entweder wurde die Immobilie zwischen Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Oder die eigene Wohnnutzung bestand im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.

Die zweite Alternative meint keine drei vollständigen Zeitjahre. Nach der BFH-Rechtsprechung kann eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen reichen. Dafür muss das mittlere Kalenderjahr vollständig erfasst sein; im zweiten Jahr vor dem Verkauf und im Verkaufsjahr genügt jeweils mindestens ein Tag. Eine Nutzung vom 30. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2026 kann bei einem Verkauf 2026 dieses Zeitmuster erfüllen. Ob die tatsächlichen Wohnverhältnisse als Eigennutzung anerkannt werden, bleibt dennoch nachzuweisen.

Welche Nutzungen begünstigt sein können

  • Sie bewohnen das Haus oder die Wohnung selbst, allein oder gemeinsam mit Familie beziehungsweise anderen Personen.
  • Eine unentgeltliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind kann als eigene Wohnnutzung gelten. Fällt die steuerliche Berücksichtigung des Kindes weg, muss die Lage neu beurteilt werden.
  • Eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung kann die Voraussetzung erfüllen, wenn sie nicht zur Vermietung bestimmt ist. Die konkrete Nutzung und Verfügbarkeit sind entscheidend.
  • Ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb einer ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung führt nach BFH IX R 27/19 nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Verkaufsgewinns.
  • Eine kurze Vermietung erst im Verkaufsjahr kann nach BFH IX R 10/19 unschädlich bleiben, wenn die Immobilie im Vorjahr durchgehend und im zweiten Vorjahr sowie im Verkaufsjahr jeweils zumindest an einem Tag zusammenhängend selbst genutzt wurde.

Wo die Ausnahme an Grenzen stößt

Eine vollständige Vermietung im maßgeblichen Eigennutzungszeitraum kann die Begünstigung ausschließen. Bloßer Leerstand ist nicht automatisch eigene Wohnnutzung. Folgt er unmittelbar auf eine belegbare Selbstnutzung und dient er erkennbar der Verkaufsvorbereitung, ist die Einordnung differenzierter; gerade bei knappen Zeiträumen sollte der Sachverhalt steuerlich geprüft und dokumentiert werden.

Auch Flächen sind getrennt zu betrachten. Wird von einem bewohnten Grundstück ein unbebauter Gartenteil abgeteilt und eigenständig verkauft, fehlt nach BFH IX R 14/22 für diese Teilfläche der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude. Die Eigennutzungsausnahme schützt den Gewinn aus diesem Teilverkauf daher nicht.

Bei gemischt genutzten Objekten kann eine anteilige Steuerpflicht entstehen, wenn abgrenzbare Bereiche vermietet oder betrieblich genutzt werden. Das Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer darf nicht pauschal auf eine Praxis, einen Laden oder eine separat vermietete Einheit übertragen werden.

Der riskante Punkt: Vermietung nach dem Auszug

Eine Zwischenvermietung wirkt auf den ersten Blick wirtschaftlich vernünftig: Die Immobilie steht nicht leer und erzielt bis zum Verkauf Einnahmen. Steuerlich kann ein Mietvertrag jedoch genau den Zeitraum unterbrechen, auf den sich die Befreiung stützen soll. Besonders gefährlich ist eine Vermietung in einem der beiden Kalenderjahre vor dem Verkauf, wenn dadurch das durchgehend selbst genutzte mittlere Kalenderjahr fehlt.

Die BFH-Ausnahme für eine kurze Vermietung im Verkaufsjahr ist eng. Sie hilft nur, wenn die geforderte Eigennutzung zuvor und im Verkaufsjahr zumindest noch kurz zusammenhängend vorlag. Ein allgemeiner Satz wie „sechs Monate Vermietung sind immer unschädlich“ wäre falsch.

Hinzu kommt die Vermarktungsperspektive: Eine vermietete Wohnung richtet sich regelmäßig an einen anderen Käuferkreis als eine frei verfügbare Wohnung. Ob die Zwischenvermietung wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich deshalb erst nach gemeinsamer Betrachtung von Steuerstatus, Mietrecht, Zielgruppe und geplantem Beurkundungszeitpunkt entscheiden.

Eine Vermietung im Verkaufsjahr ist jedoch nicht zwangsläufig steuerschädlich, sofern die Voraussetzungen der Eigennutzungsbefreiung bereits erfüllt sind.

So wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt

Die Grundrechnung beginnt mit dem Veräußerungspreis. Davon werden die steuerlich anzuerkennenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die mit dem Verkauf zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen. Bereits geltend gemachte Abschreibungen reduzieren nach dem Gesetz die anzusetzenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Rechnerisch erhöhen sie damit den Gewinn.

Als Rechenschema lässt sich die Reihenfolge so lesen:

  1. Ausgangspunkt ist der Verkaufspreis.
  2. Abgezogen werden Kaufpreis und anerkannte Erwerbsnebenkosten, etwa Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie gegebenenfalls die damalige Käuferprovision.
  3. Berücksichtigungsfähige nachträgliche Herstellungskosten werden einbezogen.
  4. Steuerlich abgezogene AfA erhöht den errechneten Gewinn, weil sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindert.
  5. Anerkannte Veräußerungskosten werden abgezogen. Dazu können je nach Zusammenhang Maklerkosten, Kosten eines erforderlichen Energieausweises, Inserate, Gutachten oder Kosten der Grundschuldlöschung gehören.

Nicht jeder rund um das Objekt gezahlte Betrag ist automatisch abzugsfähig. Belege, Rechnungen, Zahlungsnachweise und die steuerliche Einordnung einzelner Baumaßnahmen gehören deshalb frühzeitig in die Beratung.

Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, ist er nach § 23 Abs. 3 EStG steuerfrei. Das Wort „unter“ ist wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Betrag, der bei einem höheren Gewinn einfach abgezogen wird.

Vereinfachtes Rechenbeispiel für eine vermietete Wohnung in Münster

Die folgenden Beträge sind reine Annahmen und keine Aussage über Marktpreise in Münster. Eine Wohnung wird im März 2019 für 295.000 Euro gekauft. Die gesamten angenommenen Erwerbsnebenkosten betragen 33.000 Euro; darin ist unter anderem die nordrhein-westfälische Grunderwerbsteuer von 6,5 Prozent enthalten. Die gesamten Anschaffungskosten liegen damit bei 328.000 Euro.

Für die Abschreibung wird beispielhaft ein Gebäudeanteil von 70 Prozent angesetzt. Das sind 229.600 Euro. Bei angenommener AfA von 2 Prozent jährlich über 7,5 Jahre wurden 34.440 Euro abgezogen. Die tatsächliche AfA richtet sich unter anderem nach dem Zeitpunkt der Anschaffung und den steuerlich maßgeblichen Nutzungszeiträumen. Im August 2026 erfolgt ein Verkauf für 455.000 Euro; als anerkannte Veräußerungskosten werden vereinfachend 17.000 Euro angenommen. 

Die Rechnung lautet dann: 455.000 Euro Verkaufspreis minus 328.000 Euro Anschaffungskosten plus 34.440 Euro AfA-Korrektur minus 17.000 Euro Veräußerungskosten. Das Ergebnis sind 144.440 Euro steuerpflichtiger Gewinn.

Würde dieser Betrag vollständig in der 42-Prozent-Tarifzone wirken, ergäbe sich rein rechnerisch eine tarifliche Einkommensteuer von rund 60.665 Euro (vereinfachte zusätzliche Einkommensteuer bei vollständiger Besteuerung des Gewinns mit einem Grenzsteuersatz von 42 %). Kirchenstensteuer und möglicher Solidaritätszuschlag sind dabei noch nicht berechnet; ebenso fehlen Splitting, sonstige Einkünfte, Abzüge und die Sonderausgabenwirkung der Kirchensteuer. Das Beispiel zeigt daher nur die Größenordnung, nicht die persönliche Steuer.

Würde derselbe Verkauf erst sicher außerhalb der Zehnjahresfrist beurkundet und läge kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wäre der private Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig. Der Vergleich erklärt, warum der genaue Stichtag häufig stärker wiegt als eine kurzfristige Preisprognose.

Der Nachbarfall: gewerblicher Grundstückshandel

Die private Zehnjahresregel ist nicht das einzige Prüffeld. Werden mehr als drei Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit Erwerb, Errichtung oder Modernisierung verkauft, spricht dies nach den Verwaltungsgrundsätzen regelmäßig für einen gewerblichen Grundstückshandel. Als enger Zusammenhang gilt typischerweise ein Zeitraum von fünf Jahren.

Diese Drei-Objekt-Grenze ist ein Indiz und kein mechanischer Automatismus. Veräußerungsabsicht, Haltedauer, Eigennutzung, langfristige Vermietung und besondere Umstände können die Beurteilung verändern. Umgekehrt kann Gewerblichkeit auch in atypischen Fällen vorliegen. Einzelne Eigentumswohnungen eines aufgeteilten Mehrfamilienhauses können jeweils als Objekt zählen.

Wird die Tätigkeit als gewerblich eingeordnet, sind Gewinne nicht durch bloßen Ablauf der privaten Zehnjahresfrist geschützt. Zusätzlich kann Gewerbesteuer entstehen. Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Münster beträgt seit dem 1. Januar 2026 460 Prozent. Wer mehrere Objekte verkaufen möchte, sollte die Einordnung vor dem ersten bindenden Geschäft klären lassen.

Welche legalen Planungswege bestehen

  • Den Beurkundungszeitpunkt bewusst wählen: Liegt das Ende der Frist nahe, kann ein Verkauf außerhalb des Zehnjahreszeitraums den entscheidenden Unterschied machen.
  • Eigennutzung genau dokumentieren: Meldedaten, Verbrauchsabrechnungen, Versicherungsunterlagen und weitere Indizien können die tatsächliche Wohnnutzung nachvollziehbar machen. Ein nur formaler Wohnsitz genügt nicht.
  • Kostenunterlagen vervollständigen: Erwerbsurkunde, Nebenkosten, Modernisierungsrechnungen, AfA-Verzeichnisse und Veräußerungskosten sollten vor der Berechnung zusammengeführt werden.
  • Verluste richtig zuordnen: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur innerhalb dieser Einkunftsart verrechnet werden. Das Gesetz ermöglicht unter seinen Voraussetzungen auch Rücktrag oder Vortrag.
  • Komplexe Zahlungsmodelle nicht improvisieren: Ratenzahlungen können Zufluss und Progression beeinflussen, bringen aber Vertrags-, Ausfall- und Sicherungsfragen mit sich. Sie gehören in steuerliche und rechtliche Beratung.
  • Unentgeltliche Übertragungen umfassend prüfen: Eine Schenkung setzt die Frist nicht zurück. Zusätzlich können Schenkungsteuer, Finanzierung und familiäre Folgen relevant werden.

Wann Sie nicht vorschnell handeln sollten

  • Beurkunden Sie nicht allein wegen eines gewünschten schnellen Abschlusses, wenn das Ende der Zehnjahresfrist in den kommenden Monaten liegt.
  • Schließen Sie keinen Zwischenmietvertrag, bevor feststeht, ob er den benötigten Eigennutzungszeitraum unterbricht.
  • Starten Sie keine Serie mehrerer Verkäufe, ohne die Drei-Objekt-Grenze und mögliche Ausnahmen einordnen zu lassen.
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass Erbschaft oder Schenkung automatisch einen neuen Fristbeginn auslösen.
  • Reichen Sie keine Gewinnermittlung ein, solange wesentliche Kauf-, Bau-, AfA- oder Verkaufskosten nur geschätzt und nicht belegt sind.

Wie das Finanzamt vom Verkauf erfährt

Notare müssen grundstücksbezogene, von ihnen beurkundete Rechtsvorgänge nach § 18 GrEStG dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Diese Anzeige betrifft den Vorgang, ersetzt aber nicht die einkommensteuerliche Erklärung eines steuerpflichtigen Gewinns. Dieser gehört grundsätzlich in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung.

Wer steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erklärt oder pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, kann den Tatbestand des § 370 AO erfüllen. Nicht jeder Rechenfehler ist automatisch Steuerhinterziehung. Gerade bei unklarer Frist, Eigennutzung oder Kostenabgrenzung ist fachlicher Rat deshalb der richtige Weg.

Selbstprüfung: Ist der Verkauf in Münster voraussichtlich steuerfrei?

Die folgenden Gruppen helfen bei der Vorbereitung. Sie ersetzen keine verbindliche Einzelfallprüfung.

Weg A: Ablauf der Frist

  • Das genaue Datum des bindenden Erwerbsgeschäfts ist aus der Urkunde bekannt.
  • Der geplante bindende Verkaufsvertrag liegt sicher außerhalb des Zehnjahreszeitraums.
  • Bei Erbschaft oder Schenkung ist das Anschaffungsdatum des Rechtsvorgängers geklärt.
  • Es wurde kein weiterer Anteil entgeltlich hinzuerworben, dessen eigene Frist noch läuft.

Weg B: Eigene Wohnnutzung

  • Die Immobilie wurde im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren im erforderlichen zusammenhängenden Zeitraum selbst bewohnt.
  • Keine Vermietung unterbricht das vollständig erforderliche mittlere Kalenderjahr.
  • Die tatsächliche Selbstnutzung lässt sich mit geeigneten Unterlagen nachvollziehen.
  • Gegenstand des Verkaufs ist nicht lediglich eine abgetrennte unbebaute Teilfläche.

Grundlagen für jede Variante

  • Weitere Objektverkäufe und eine mögliche gewerbliche Einordnung wurden geprüft.
  • Belege zu Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungskosten liegen geordnet vor.
  • Die insgesamt in Anspruch genommene AfA ist bekannt.
  • Die steuerliche Beurteilung erfolgt vor dem bindenden Notartermin.

Sind alle Punkte eines der beiden Wege und die allgemeinen Grundlagen erfüllt, spricht viel für eine steuerfreie private Veräußerung. Bleiben einzelne Daten offen, sollten zuerst Urkunden und Nutzungsnachweise ergänzt werden. Bei mehreren Unsicherheiten ist eine Beurkundung ohne vorherige Steuerprüfung besonders riskant.

Fazit: Erst die Urkunden, dann der Terminplan

Beim privaten Immobilienverkauf entscheidet häufig nicht die Höhe des Gewinns über die Steuerpflicht, sondern die Kombination aus Anschaffungszeitpunkt, bindendem Verkaufsgeschäft und tatsächlicher Nutzung. Ein vorschnell gewählter Termin oder eine unbedachte Zwischenvermietung kann eine ansonsten erreichbare Befreiung verhindern. Umgekehrt darf die Drei-Kalenderjahre-Regel nicht mit drei vollen Jahren verwechselt werden.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber bietet eine Orientierung aus Sicht der Immobilienvermarktung und ersetzt keine Steuerberatung. Ob eine Befreiung greift und welche Kosten steuerlich anerkannt werden, sollte vor der Beurkundung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geklärt werden. Für die Vermarktung sind vor allem vollständige Unterlagen, eine nachvollziehbare Wertermittlung und ein realistischer Zeitplan wichtig.

Häufig gestellte Fragen zur Spekulationssteuer in Münster

Grundsätzlich dann, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen, ein Gewinn entsteht und keine Eigennutzungsausnahme greift. Unter 1.000 Euro Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr bleibt der Gewinn steuerfrei.

Es gibt keinen festen Satz. Der Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuertarif. Bei Kirchensteuerpflicht beträgt die Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich 9 Prozent der Einkommensteuer; gegebenenfalls kommt Solidaritätszuschlag hinzu.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der beiderseits bindenden Verpflichtungserklärungen, beim Standardkauf meist der notarielle Kaufvertrag. Grundbucheintragung, Zahlung und Übergabe sind nicht der allgemeine Fristmaßstab.

Der Erbfall startet keine neue Frist. Entscheidend ist grundsätzlich die Anschaffung durch den Erblasser. Liegt diese noch keine zehn Jahre zurück und greift keine Ausnahme, kann der Verkauf steuerpflichtig sein.

Ja, wenn eine der gesetzlichen Eigennutzungsalternativen erfüllt ist. Besonders relevant ist die Nutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.

Rechnerisch ja. Der Zeitraum muss zusammenhängen, das gesamte mittlere Kalenderjahr umfassen und in das zweite Vorjahr sowie das Verkaufsjahr mit jeweils mindestens einem Tag hineinreichen. Die echte Wohnnutzung muss belegbar sein.

Für einen abgrenzbaren vermieteten Bereich kann der Gewinn anteilig steuerpflichtig sein. Ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der selbst genutzten Wohnung ist nach BFH IX R 27/19 anders zu behandeln.

Nein. Eine Vermietung erst im Verkaufsjahr kann unter den engen Voraussetzungen des BFH-Urteils IX R 10/19 unschädlich sein. Unterbricht sie das erforderliche mittlere Kalenderjahr, ist die Befreiung dagegen gefährdet.

Leerstand allein ist keine Eigennutzung. Nach einer belegten Selbstnutzung kann ein verkaufsbedingter Leerstand anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind zeitlicher Zusammenhang und nachweisbare Verkaufsabsicht.

Eine unentgeltliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind kann begünstigt sein. Für andere Angehörige lässt sich diese Regel nicht ohne Weiteres übertragen.

Nicht aufgrund der Eigennutzung des Hauses. Nach BFH IX R 14/22 verliert die abgetrennte unbebaute Fläche den erforderlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude.

Weil bereits abgezogene Abschreibungen die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern. Der Abstand zwischen Verkaufspreis und verbleibenden Kosten wird dadurch größer.

In Betracht kommen anerkannte Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie unmittelbar veranlasste Verkaufskosten. Welche Notar-, Makler-, Finanzierungs-, Räumungs- oder Gutachtenkosten im Einzelfall angesetzt werden dürfen, muss steuerlich geprüft und belegt werden.

Nur wenn der Gesamtgewinn des Kalenderjahres aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro liegt, bleibt er steuerfrei. Bei Erreichen oder Überschreiten der Grenze ist nicht lediglich der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Mehr als drei Verkäufe in engem zeitlichen Zusammenhang sind ein starkes Indiz für gewerblichen Grundstückshandel. Der regelmäßig betrachtete Zeitraum beträgt fünf Jahre, doch die Umstände des Einzelfalls bleiben entscheidend.

Nein. Bei unentgeltlichem Erwerb wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Eine Schenkung kann außerdem weitere steuerliche und familiäre Folgen haben.

Notare zeigen beurkundete grundstücksbezogene Vorgänge nach § 18 GrEStG dem zuständigen Finanzamt an. Ein steuerpflichtiger Gewinn muss zusätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben beziehungsweise pflichtwidriges Verschweigen können bei einer Steuerverkürzung § 370 AO erfüllen. Bei einem bloßen Irrtum hängt die rechtliche Bewertung von den konkreten Umständen ab.

Eine verbindliche steuerliche Einzelfallberatung ist nicht Aufgabe eines Immobilienmaklers.